Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass sowohl J. als auch X. bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme gestanden haben, dass J. die Schüsse abgegeben hätte und dieses Geschehnis vom Berufungskläger gefilmt worden sei, keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Rechtsir-rtums zu. Es kann doch nicht behauptet werden, dass derjenige, der seine Tat bei der ersten Einvernahme gesteht, nur darum ein Geständnis abgegeben habe, weil er sich nicht bewusst gewesen sei, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Im Übrigen ist das Geständnis im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen.