Im Weiteren spricht - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - auch der Ablauf der Geschehnisse am fraglichen Tag nicht für die Annahme eines Rechtsirrtums. Der Umstand, dass X. kurz vor der Schussabgabe seine Dienstwaffe J. übergeben hat, um mit seiner Videokamera die fraglichen Tiere besser ansprechen zu können und in der Folge die Zeit angeblich nicht mehr gereicht hat, um die Waffe zu retournieren, da die Steingeissen in Bewegung geraten sind, entlastet den Berufungskläger nicht. Als Wildhüter hätte er wissen müssen, dass einzig die Wildhut berechtigt ist, die fehlenden Abschüsse zur Erfüllung des Abschussplanes zu tätigen.