Zum anderen liegt es am jeweiligen Stelleninhaber, sich nötigenfalls das erforderliche Wissen anzueignen, wenn er bemerkt und sich bewusst ist, dass er über die Kenntnisse nicht instruiert wird, welche vorausgesetzt sind. Denn ein Wildhüter kann sich nicht darauf berufen, dass er die von ihm anzuwendenden Vorschriften nicht kennt. Dass er die besagte Weisung erhalten hat, wird selbst vom Berufungskläger nicht bestritten. Bei Verständigungsschwierigkeiten wäre es an ihm gelegen, sich bei seinem Vorgesetzten zu erkundigen. Im Weiteren spricht - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - auch der Ablauf der Geschehnisse am fraglichen Tag nicht für die Annahme eines Rechtsirrtums.