der Berufungskläger aus seiner Behauptung ableiten, er sei nie richtig in seine Funktion als Wildhüter eingeführt worden und sei auch bezüglich der fraglichen Weisung nie speziell instruiert worden, weshalb er einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Zum einen gilt es festzuhalten, dass Rechtsunkenntnis allein nicht genügt, um von einem beachtlichen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB auszugehen. Zum anderen liegt es am jeweiligen Stelleninhaber, sich nötigenfalls das erforderliche Wissen anzueignen, wenn er bemerkt und sich bewusst ist, dass er über die Kenntnisse nicht instruiert wird, welche vorausgesetzt sind.