Wie bereits dargelegt, ist dieser Beizug nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. So ist der Abschuss verletzter oder kranker Tiere, die nicht jagdbar sind, durch einen Jäger nur dann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und ein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (vgl. PKG 1991 Nr. 40). Zudem unterscheiden sich die Konstellationen der in der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut aufgeführten drei Kategorien grundsätzlich voneinander (vgl. ebenfalls unter Ziff. 3 lit. c). Nichts zu seinen Gunsten kann 15