Von einem Wildhüter muss vorausgesetzt werden, dass er diese Tatsache kennt. Nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen geht klar hervor, dass der Wildhüter für diese Aufgabe keine Hilfsperson beiziehen darf (vgl. vorstehend unter Ziff. 3 lit. c). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Wildhüter - trotz anderslautendem Wortlaut - beim Abschuss von kranken und verletzten Tieren sowie beim Abschuss schadenstiftender Tiere ausnahmsweise Hilfspersonen beiziehen darf. Wie bereits dargelegt, ist dieser Beizug nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.