b) Wie noch zu zeigen sein wird, kann sich der Kantonsgerichtsausschuss dieser Argumentation nicht anschliessen. Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegen „zureichende Gründe“ im Sinne von Art. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre. Dementsprechend genügt Rechtsunkenntnis allein nicht.