Zudem sei er von seinem Vorgesetzten O. nie richtig in seine Funktion als Wildhüter eingeführt worden. Deshalb könne nicht argumentiert werden, er als Wildhüter hätte noch bessere Kenntnisse der Rechtslage haben müssen. Schliesslich spreche auch der Ablauf der Geschehnisse am fraglichen Tag für die Annahme eines Verbotsirrtums. Er und J. hätten bis kurz unmittelbar vor der Schussabgabe überhaupt nicht darüber gesprochen, wer den Schuss abgeben soll. Kurz vor der Schussabgabe habe er seine Dienstwaffe J. übergeben, damit er mit seiner Videokamera die fraglichen Tiere optimal habe ansprechen können.