Gemäss Praxis führe dabei ein entschuldbarer Verbotsirrtum stets zu Straflosigkeit (BGE 120 IV 316 f.). Wie mehrfach ausgeführt, sei die gesetzliche Regelung und die Praxis in Bezug auf die Frage, ob er eine Hilfsperson hätte beiziehen können, alles andere als klar. So könne der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut keine Unterscheidung entnommen werden, wonach der Beizug von Hilfspersonen lediglich bei Abschüssen der ersten und zweiten Kategorie, nicht jedoch bei Abschüssen der dritten Kategorie erlaubt sei. Zudem sei er von seinem Vorgesetzten O. nie richtig in seine Funktion als Wildhüter eingeführt worden.