4. a) Der Berufungskläger macht geltend, dass selbst wenn der Kantonsgerichtsausschuss der Auffassung sei, dass er zu Unrecht eine Hilfsperson für die Reduktionsabschüsse beigezogen habe, von einer Bestrafung Umgang genommen werden müsse. Nach Art. 20 StGB könne der Richter nämlich die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen habe, er sei zur Tat berechtigt. Gemäss Praxis führe dabei ein entschuldbarer Verbotsirrtum stets zu Straflosigkeit (BGE 120 IV 316 f.).