e) In subjektiver Hinsicht muss der Anstifter bei der von ihm angegangenen Person direkt- oder mindestens eventualvorsätzlich den Entschluss zur Verübung der Tat hervorrufen, ohne dass indessen dafür ein besonderes Motiv erforderlich wäre. Der Anstifter muss sich aber auch die zu dem von ihm angeregten Delikt gehörenden objektiven und subjektiven Merkmale vorstellen und wollen, dass der Täter die ersteren verwirklicht (vgl. Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 125). Wie bereits ausgeführt, hat X. direkt bei J. den Entschluss zum Abschuss der Steingeissen hervorgerufen, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt ist.