Der Anstifter muss auf eine oder mehrere bestimmte Personen einwirken. Mit „Bestimmen“ ist sinngemäss die unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des Anzustiftenden gemeint (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S.122). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass J. aufgrund der ausdrücklichen Aufforderung von X. auf die Steingeissen geschossen hat. Somit ist erstellt, dass X. auf J. eingewirkt hat und diesen zur Tat bewegt hat. 13