d) Die Vorinstanz hat X. wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. Wenn jemand einen anderen zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Dies gilt gemäss Art. 102 StGB auch für die Anstiftung zu einer Übertretung. Dass das Verhalten von J. als Verstoss gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG qualifiziert werden muss, wurde vom Kantonsgerichtsausschuss in SB 02/29 bestätigt. Der Anstifter muss auf eine oder mehrere bestimmte Personen einwirken.