Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Berufungskläger J. nicht als Hilfsperson zum Abschuss der zwei Steingeissen hätte beiziehen dürfen. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der hier interessieren Bestimmungen kann entnommen werden, dass die Inanspruchnahme einer Hilfsperson bei der Vornahme von Reduktionsabschüssen gerechtfertigt ist.