Allein aus der Tatsache, dass der Vorgesetzte vom Berufungskläger diesen Abschuss angeblich erlaubt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Handlungsweise der im Kanton Graubünden gelebten Praxis entsprechen würde und als korrekt qualifiziert werden müsste. Zudem handelte es sich beim besagten Fall um den Abschuss eines verletzten Tieres, welches von seinen Qualen hat befreit werden müssen. Wie der Zeugeneinvernahme von O. vom 20. Februar 2001 (vgl. act. 4.14) entnommen werden kann, wäre er selbst auch kaum in der Lage gewesen, diesem Steinbock nachzustellen.