Schliesslich kann der Berufungskläger auch nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass O. angeblich einem Jäger, welcher nicht im Besitze eines Steinwildjagdpatentes gewesen sei, erlaubt habe, einen angeschossenen Steinbock zu erlegen, weil der hierfür zuständige Jäger körperlich nicht in der Lage gewesen sei, diesen Abschuss selber zu tätigen. Allein aus der Tatsache, dass der Vorgesetzte vom Berufungskläger diesen Abschuss angeblich erlaubt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Handlungsweise der im Kanton Graubünden gelebten Praxis entsprechen würde und als korrekt qualifiziert werden müsste.