an einen Jäger zwecks Videoaufnahmen kann nicht als Rechtfertigungsgrund angesehen werden. Schliesslich kann der Berufungskläger auch nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass O. angeblich einem Jäger, welcher nicht im Besitze eines Steinwildjagdpatentes gewesen sei, erlaubt habe, einen angeschossenen Steinbock zu erlegen, weil der hierfür zuständige Jäger körperlich nicht in der Lage gewesen sei, diesen Abschuss selber zu tätigen.