Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat aber auch die Schussabgabe durch den Wildhüter zu erfolgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, welcher den Beizug eines Jägers rechtfertigen würde. Der Wildhüter, der die Auswahl der zu reduzierenden Tiere getroffen hat, ist in solchen Fällen - im Gegensatz zu den vorstehend dargelegten Notsituationen, wo der Beizug eines Jägers ausnahmsweise erlaubt ist - immer zugegen und er ist sicherlich in der Lage, einen weidgerechten Schuss abzugeben und muss dafür nicht die Hilfe eines Jägers in Anspruch nehmen.