Dass die Auswahl der zu reduzierenden Tiere durch den Wildhüter zu erfolgen hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wurde vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat aber auch die Schussabgabe durch den Wildhüter zu erfolgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, welcher den Beizug eines Jägers rechtfertigen würde.