Um nicht grösseren Schaden entstehen zu lassen, erscheint es in einzelnen Fällen sinnvoll, Hilfspersonen beizuziehen. Beispielsweise wäre es einem einzelnen Wildhüter kaum möglich gewesen, den Bergeller Wolf, der eine beträchtliche Anzahl Schafe gerissen hat, innert nützlicher Frist zu eliminieren. Diese beiden eben beschriebenen Konstellationen unterscheiden sich aber grundsätzlich vom Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Hier besteht keine Dringlichkeit, welche den Beizug von Hilfspersonen rechtfertigen würde. Weder muss ein Tier von seinem Leiden erlöst werden noch richtet es beträchtlichen Schaden an.