Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Abschuss von kranken und verletzten Tieren um eine Notsituation. Um das Tier nicht länger Qualen erleiden zu lassen, erscheint es angebracht, dass die Wildhut in dieser Situation auch einen Jäger als Hilfsperson beiziehen kann, welcher das Tier von seinen Qualen erlöst. Der Abschuss verletzter oder kranker Tiere, die nicht jagdbar sind durch einen Jäger, ist aber nur dann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und ein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (vgl. PKG 1991 Nr. 40).