Festzuhalten bleibe, dass es sich auch bei diesen Fällen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht immer um Notfälle handle. So habe der Vorgesetzte von X., O., einem Jäger, der nicht einmal im Besitze des Steinwildjagdpatentes gewesen sei, erlaubt, einen von einem anderen Steinwildjäger angeschossenen Steinbock zu erlegen, da letzterer diesem Tier aus körperlichen Gründen nicht habe 11 folgen können. Zudem würde die Wildhut in der Praxis auch Jäger beiziehen, um Tiere der zweiten Kategorie, das heisse schadenstiftende Tiere, zu erlegen.