Der Berufungskläger beruft sich sodann auf die im Kanton Graubünden bestehende Praxis, wonach der Jäger für den Abschuss kranker, verletzter, schwacher und verwaister Tiere als Hilfsperson beigezogen werden dürfe, obschon Art. 8 JSG und Art. 41 - 43 KJG einzig von Wildhüter, Jagdaufseher und Revierförster sprechen würden. Festzuhalten bleibe, dass es sich auch bei diesen Fällen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht immer um Notfälle handle.