Es wäre stossend, wenn der Jäger, welcher im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd ist, bei Nichterreichen des Abschusskontingentes den fehlenden Abschuss nicht mehr selber tätigen könnte, die Wildhut hingegen einen anderen Jäger, der nicht im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd ist, für den Abschuss beiziehen könnte. Ein Indiz, welches ebenfalls dafür spricht, dass keine Hilfspersonen beim Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes beigezogen werden können, ist darin zu erblicken, dass der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut vom 2. April 1998 ausdrücklich zu entnehmen