KVRS) ausdrücklich, dass das Abschusskontingent bei fehlender Erfüllung durch den Jäger verfalle und die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut zu tätigen sind. Es wäre stossend, wenn der Jäger, welcher im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd ist, bei Nichterreichen des Abschusskontingentes den fehlenden Abschuss nicht mehr selber tätigen könnte, die Wildhut hingegen einen anderen Jäger, der nicht im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd ist, für den Abschuss beiziehen könnte.