Nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) und auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut ist somit einzig die Wildhut berechtigt, die fehlenden Abschüsse zu tätigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann somit nicht behauptet werden, sowohl die besagte Verordnung als auch die fragliche Weisung würden weder im zustimmenden noch im verneinenden Sinn den Beizug von Hilfspersonen regeln. Kommt hinzu, dass der Beizug von Hilfspersonen auch Sinn und Zweck der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes widersprechen würde, besagt doch die fragliche Verordnung (Art. 12 Abs. 1