Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Abschuss eines Tieres zur Erfüllung des Abschussplanes. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass X. zweifelsohne berechtigt gewesen wäre, die zwei Steingeissen im Rahmen jagdplanerischer Massnahmen zu erlegen, zumal sowohl nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) als auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut die fehlenden Abschüsse von der Wildhut zu tätigen sind. Es stellt sich aber die Frage, ob X. berechtigt gewesen ist, J. als Hilfsperson beizuziehen. Wie bereits dargestellt, ist es grundsätzlich verboten, Steinwild zu erlegen.