JSG zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden. Dem kantonalen Recht kann sodann entnommen werden, wer die Abschüsse tätigen kann. Im Kanton Graubünden wird der Abschuss von Steinwild im Kantonalen Jagdgesetz (KJG) und in der kantonalen Verordnung über die Regelung der Steinwildbestände (KVRS) geregelt. In erster Linie erfolgt die Bejagung des Steinwildes durch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS). Wird das Abschusskontingent nicht erfüllt, verfällt es und die fehlenden Abschüsse werden von der Wildhut getätigt (Art. 12 Abs. 3 KVRS).