b) Der Sachverhalt, welcher die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zu Grunde gelegt hat, wird vom Berufungskläger nicht bestritten (vgl. vorliegendes Urteil lit. B., S. 2 und 3). Es ist unbestritten, dass X. mit seinem Vorgesetzten O., Bezirkschef des Jagdbezirks Y., vereinbart hat, im Zusammenhang mit dem Überbestand der Steinwildkolonie S. Reduktionsabschüsse beim weiblichen Steinwild vorzunehmen. Zusammen mit seinen Begleitern konnte der Berufungskläger am Sonntag, 17. Oktober 1999, vom U. aus im Gebiet V. ein Steinwildrudel von 15 Tieren beobachten. X. entschloss sich, aus diesem Rudel ein oder zwei Tiere zu schiessen.