Waffengesetz eingestellt. Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob X. zu Recht von der Vorinstanz der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden ist.