3. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden, ihn dafür mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft und die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von zwei Jahren entzogen. Infolge Verjährung wurde das Verfahren gegen X. bezüglich Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie betreffend Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. c Waffengesetz eingestellt.