Dabei sei vereinbart worden, dass das Urteilsdispositiv den Parteien am nächsten Tag telefonisch mitgeteilt werde. Am 19. Juni 2002 habe der Bezirksgerichtspräsident Inn seinem Rechtsvertreter sodann mitgeteilt, das Gericht habe noch kein endgültiges Urteil gefällt, da die Aktuarin noch gewisse Abklärungen tätigen müsse. Erst einige Tage später, am 23. oder 27. Juni 2002 sei der Berufungskläger über den Ausgang des Prozesses telefonisch orientiert worden. Gemäss Art. 108 und Art. 124 StPO sei die Hauptverhandlung und insbesondere auch die Urteilsberatung zwingend ohne Unterbrechung durchzuführen.