2. a) Der Berufungskläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung in Neubesetzung an den Bezirksgerichtsausschuss Inn zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Urteilsberatung in unzulässiger Weise unterbrochen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Inn vom 18. Juni 2002 hätten die Angeklagten und die Verteidiger aus Zeitgründen auf eine mündliche Eröffnung de Urteils verzichtet. Dabei sei vereinbart worden, dass das Urteilsdispositiv den Parteien am nächsten Tag telefonisch mitgeteilt werde.