Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2002 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 einzig zum Rückweisungsantrag von X. und beantragte diesbezüglich die Abweisung dieses Antrages.