H. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002 beziehungsweise 16. September 2002 liess X. am 23. September 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragte: „1.a)Das vorinstanzliche Urteil sei (inkl. Erläuterungsentscheid vom 16. September 2002) aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung in Neubesetzung an den Bezirksgerichtsausschuss Inn zurückzuweisen. b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für die erstinstanzliche Hauptverhandlung und das Berufungsverfahren. 2.a) Ziff.1 lit. a - c und Ziff.