F. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn erkannte mit Urteil vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 2. September 2002: 1.a) X. wird schuldig gesprochen der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. b) Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. c) X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von zwei Jahren entzogen. d) Die Verfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit.