E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. August 2001 wurde X. wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. c Waffengesetz in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zur Beurteilung überwiesen. Schliesslich wurde Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann als privater Verteidiger für X. bestellt.