C. Mit Strafmandat vom 22. Oktober 2000, mitgeteilt am 2. November 2000, erkannte die Kreispräsidentin Suot Tasna: „1. X. ist schuldig der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB, der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. c WG. 2. Dafür wird er mit Fr. 2'000.-- Busse bestraft. 3. Vorzeitige Löschung der Busse nach einer Probezeit von einem Jahr.