{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-31_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_31", "Checksum": "d826692fb59e0177e123b0f399762387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:46", "Checksum": "83b18ae8a53c1adb72f8388aa7b0df9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\nSo stellte er anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum Jagdgesetz den Antrag, Art. 20 JSG solle entgegen dem Antrag der Kommission zu einer Kann-Vor-\nschrift ausgestaltet werden. Nach Ansicht von Ständerat Cavelty sollte der Richter\nin Würdigung der Umstände darüber entscheiden, ob die Jagdberechtigung im konkreten Fall entzogen wird oder nicht (Amtl. Bull S. 1984, S. 503). Gerade dieser\nAntrag fand aber in den Schlussberatungen keine Mehrheit, weshalb davon auszugehen ist, dass das Parlament den Patententzug zwingend und ohne Möglichkeit\nzur Gewährung des bedingten Vollzuges ausgestalten wollte.\n\nd) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Entziehung der\nJagdberechtigung gestützt auf Art. 20 JSG als administrative Massnahme zu qualifizieren ist, weshalb für die Anwendung der Regeln über den bedingten Strafvollzug\nim Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB kein Raum besteht.\n\n6. Nach dem Gesagten wurde das vorinstanzliche Urteil lediglich in einem\nPunkt abgeändert, und zwar wurde der Entzug der Jagdberechtigung in Anwendung\nvon Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Unter diesen\nUmständen rechtfertigt es sich nicht, die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen.\n\nIn Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens gilt es zu berücksichtigen,\ndass am 8. Januar 2003 vor Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, an der sowohl X. als auch J. teilgenommen haben.\nBeide Fälle (SB 02 31 und SB 02 29) wurden somit anlässlich dieser Verhandlung\nbehandelt. Wie bereits ausgeführt, ist X. im Berufungsverfahren lediglich in der\nFrage der Herabsetzung der Entzugsdauer des Jagdpatentes durchgedrungen.\nDeshalb rechtfertigt es sich, von den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 2'000.--, die Hälfte (Fr. 1'000.--). X. aufzuerlegen. Von den restlichen Fr.\n1'000.-- entfallen Fr. 500.-- auf J. (SB 02 29) und Fr. 500.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr.\n1'000.-- zu entschädigen hat (vgl. Art. 160 StPO).\n19\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung von X. wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1 lit. c des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.\n\n2. X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für\ndie Dauer von einem Jahr entzogen.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu ½ (Fr. 1'000.--\n) zu Lasten von X., zu ¼ (Fr. 500.--) zu Lasten von J. (SB 02 29) und zu ¼\n(Fr. 500.--) zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- und J. mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat.\n\n4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n5. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}