{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-31_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_31", "Checksum": "d826692fb59e0177e123b0f399762387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Hingegen rügt er die Dauer\ndes Patententzuges und beantragt, dass die Entzugsdauer aufgrund des leichten\nVerschuldens auf das gesetzliche Minimum von einem Jahr zu reduzieren sei. Zudem stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass der Jagdausschluss\nnach Art. 20 JSG als Nebenstrafe und nicht - entsprechend der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses - als Administrativmassnahme zu qualifizieren sei. Dementsprechend sei die Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs zu prüfen und im\nvorliegenden Fall zu bejahen, zumal er weder als Jäger noch als Wildhüter sich\netwas habe zu schulden kommen lassen.\n\nb) Nach der Vorschrift von Art. 20 Abs. 1 JSG wird die Jagdberechtigung vom\nRichter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG als Täter, Anstifter oder\nGehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungskläger den Tatbestand der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt. Somit\nmuss vorliegend zwingend ein Ausschluss von der Jagdberechtigung ausgesprochen werden. Die Vorinstanz hat die Dauer des Patententzuges auf zwei Jahre festgesetzt. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet aufgrund der Umstände dieses\nFalles eine Entzugsdauer von einem Jahr als angemessen.\n\nDie Berufung ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Im Folgenden ist\nnun zu prüfen, ob es sich beim Patententzug um eine Administrativmassnahme oder\num eine Nebenstrafe handelt.\n\nc) Das geltende Jagdgesetz regelt die hier interessierende Frage in Art. 20\nwie folgt :\n“Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und\nhöchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung:\n\na. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich verletzt;\nb. eine Widerhandlung nach Art. 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe\nvorsätzlich begangen oder versucht hat.\n\nDer Entzug gilt für die ganze Schweiz.\n17\n\nDie Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.“\n\nDem Wortlaut von Art. 20 JSG kann wohl mit Sicherheit entnommen werden,\ndass der Patententzug im vorliegenden Fall zwingend erfolgen muss, nicht aber, ob\nder Bundesgesetzgeber den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe qualifiziert und deshalb die Regeln des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Abs. 1\nStGB Anwendung finden. Im Weiteren hat sich auch das Bundesgericht bisher nicht\nausdrücklich zur dieser Fragestellung geäussert. Zwar hat das Bundesgericht - wie\ndies der Berufungskläger zu Recht ausführt - im Entscheid 114 IV 81 ff. den Entzug\nder Jagdberechtigung als Nebenstrafe bezeichnet, ohne aber sich mit der entsprechenden Problematik auseinanderzusetzen. Das Kantonsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsnatur des Entzuges der Jagdberechtigung - sei dies ein solcher gestützt auf kantonales oder Bundesrecht - als\nadministrative Massnahme zu qualifizieren ist (zuletzt im Urteil des KGA vom 9. Mai\n2000 i.S. R.V., SB 99/89, E. 5). Auch im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von\ndieser Praxis abzuweichen. Es entspricht nämlich zweifellos nicht dem gesetzgeberischen Willen, den Vollzug eines Patententzuges bedingt aufzuschieben. Analog\nder Zielsetzung des Führerausweisentzuges im Sinne von Art. 30 Abs. 2 VZV dient\nder Warnentzug des Jagdpatentes der Besserung des Jägers und der Bekämpfung\nvon Rückfällen bei schweren Jagdkontraventionen. Beim Warnungsentzug handelt\nes sich somit um eine der strafrechtlichen Sanktion ähnlichen Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (vgl. BGE 104 Ib 398), die\nindessen nicht strafrechtlich begründet ist (PKG 1991 Nr. 38, E. 2). Mit anderen\nWorten stellt der Jagdausschluss keine Strafe im Sinne von Art. 6 EMRK dar.\nGemäss der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses soll der Richter einen Ausschluss von der Jagdberechtigung daher generell dann verfügen, wenn er die zu\nbeurteilende kantonalrechtliche Übertretung als schwer bezeichnet und ein Ausgang des Strafverfahrens ohne Ausschluss der Jagdberechtigung dem Rechtsempfinden zuwider laufen würde (PKG 1991 Nr. 38, E. 2). Zieht nun aber bereits eine\nÜbertretung einen zwingenden Jagdpatententzug nach sich, so muss dies um so\nmehr gelten, wenn - wie vorliegend - ein Vergehen begangen wurde.\n\nIm Übrigen spricht auch die Konsultation der Materialien - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - für die vom Kantonsgericht vertretene Praxis. Zwar\ntrifft es zu, dass sich der Bündner Standesherr Cavelty in den parlamentarischen\nBeratungen für die Qualifikation des Patententzuges als Nebenstrafe eingesetzt hat.\n18\n\n"}