{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-31_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_31", "Checksum": "d826692fb59e0177e123b0f399762387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach bundesgerichtlicher Praxis liegen „zureichende Gründe“ im\nSinne von Art. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre. Dementsprechend genügt Rechtsunkenntnis allein nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Irrtum auf Tatsachen beruht,\ndurch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Dabei\ngeht der Kassationshof davon aus, dass das Gesetz vom Täter eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden beziehungsweise vertrauenswürdigen Personen verlangt. Unterlässt er dies, obgleich\nzu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er nach Auffassung der Gerichtes in\neinem vermeidbaren Irrtum (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich\n2001, S. 237). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Berufungskläger um einen Wildhüter handelt. Der Wildhüter ist Fachmann und hat das Jagdrecht, das er vollziehen muss, zu kennen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist sowohl nach der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art.\n12 Abs. 1 KVRS) als auch nach der Weisung für den Abschuss von Wild durch die\nWildhut einzig die Wildhut berechtigt, die fehlenden Abschüsse zur Erfüllung des\nAbschussplanes zu tätigen. Von einem Wildhüter muss vorausgesetzt werden, dass\ner diese Tatsache kennt. Nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und\nZweck der fraglichen Bestimmungen geht klar hervor, dass der Wildhüter für diese\nAufgabe keine Hilfsperson beiziehen darf (vgl. vorstehend unter Ziff. 3 lit. c). Daran\nändert auch die Tatsache nichts, dass der Wildhüter - trotz anderslautendem Wortlaut - beim Abschuss von kranken und verletzten Tieren sowie beim Abschuss schadenstiftender Tiere ausnahmsweise Hilfspersonen beiziehen darf. Wie bereits dargelegt, ist dieser Beizug nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. So ist der Abschuss verletzter oder kranker Tiere, die nicht jagdbar sind, durch einen Jäger nur\ndann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und ein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (vgl. PKG\n1991 Nr. 40). Zudem unterscheiden sich die Konstellationen der in der Weisung für\nden Abschuss von Wild durch die Wildhut aufgeführten drei Kategorien grundsätzlich voneinander (vgl. ebenfalls unter Ziff. 3 lit. c). Nichts zu seinen Gunsten kann\n15\n\nder Berufungskläger aus seiner Behauptung ableiten, er sei nie richtig in seine\nFunktion als Wildhüter eingeführt worden und sei auch bezüglich der fraglichen Weisung nie speziell instruiert worden, weshalb er einem Rechtsirrtum unterlegen sei.\nZum einen gilt es festzuhalten, dass Rechtsunkenntnis allein nicht genügt, um von\neinem beachtlichen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB auszugehen. Zum anderen liegt es am jeweiligen Stelleninhaber, sich nötigenfalls das erforderliche Wissen anzueignen, wenn er bemerkt und sich bewusst ist, dass er über die Kenntnisse\nnicht instruiert wird, welche vorausgesetzt sind. Denn ein Wildhüter kann sich nicht\ndarauf berufen, dass er die von ihm anzuwendenden Vorschriften nicht kennt. Dass\ner die besagte Weisung erhalten hat, wird selbst vom Berufungskläger nicht bestritten. Bei Verständigungsschwierigkeiten wäre es an ihm gelegen, sich bei seinem\nVorgesetzten zu erkundigen. Im Weiteren spricht - entgegen der Auffassung des\nBerufungsklägers - auch der Ablauf der Geschehnisse am fraglichen Tag nicht für\ndie Annahme eines Rechtsirrtums. Der Umstand, dass X. kurz vor der Schussabgabe seine Dienstwaffe J. übergeben hat, um mit seiner Videokamera die fraglichen\nTiere besser ansprechen zu können und in der Folge die Zeit angeblich nicht mehr\ngereicht hat, um die Waffe zu retournieren, da die Steingeissen in Bewegung geraten sind, entlastet den Berufungskläger nicht. Als Wildhüter hätte er wissen müssen,\ndass einzig die Wildhut berechtigt ist, die fehlenden Abschüsse zur Erfüllung des\nAbschussplanes zu tätigen. Nötigenfalls hätte man auf eine Schussabgabe verzichten müssen, zumal es sich nicht um eine eigentliche Notsituation gehandelt hat, das\nheisst nicht etwa der Abschuss eines verletzten Tieres beabsichtigt war.\n\nSchliesslich lässt auch die Tatsache, dass sowohl J. als auch X. bereits in\nder ersten polizeilichen Einvernahme gestanden haben, dass J. die Schüsse abgegeben hätte und dieses Geschehnis vom Berufungskläger gefilmt worden sei, keine\nRückschlüsse auf das Vorliegen eines Rechtsir-rtums zu. Es kann doch nicht behauptet werden, dass derjenige, der seine Tat bei der ersten Einvernahme gesteht,\nnur darum ein Geständnis abgegeben habe, weil er sich nicht bewusst gewesen sei,\neine strafbare Handlung begangen zu haben. Im Übrigen ist das Geständnis im\nRahmen der Strafzumessung zu würdigen.\n\nc) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich X. nicht auf\neinen beachtlichen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB berufen kann, weshalb\ndie Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n5. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger mit einer Busse von Fr. 300.--\nbestraft und die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für\n16\n\n"}