{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-31_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_31", "Checksum": "d826692fb59e0177e123b0f399762387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:46", "Checksum": "83b18ae8a53c1adb72f8388aa7b0df9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\n e) In subjektiver Hinsicht muss der Anstifter bei der von ihm angegangenen\nPerson direkt- oder mindestens eventualvorsätzlich den Entschluss zur Verübung\nder Tat hervorrufen, ohne dass indessen dafür ein besonderes Motiv erforderlich\nwäre. Der Anstifter muss sich aber auch die zu dem von ihm angeregten Delikt\ngehörenden objektiven und subjektiven Merkmale vorstellen und wollen, dass der\nTäter die ersteren verwirklicht (vgl. Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 125). Wie bereits\nausgeführt, hat X. direkt bei J. den Entschluss zum Abschuss der Steingeissen hervorgerufen, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt ist.\n\nf) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht\nden Berufungskläger der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17\nAbs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden hat.\n\n4. a) Der Berufungskläger macht geltend, dass selbst wenn der Kantonsgerichtsausschuss der Auffassung sei, dass er zu Unrecht eine Hilfsperson für die\nReduktionsabschüsse beigezogen habe, von einer Bestrafung Umgang genommen\nwerden müsse. Nach Art. 20 StGB könne der Richter nämlich die Strafe nach freiem\nErmessen mildern (Art. 66 StGB) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn\nder Täter aus zureichenden Gründen angenommen habe, er sei zur Tat berechtigt.\nGemäss Praxis führe dabei ein entschuldbarer Verbotsirrtum stets zu Straflosigkeit\n(BGE 120 IV 316 f.). Wie mehrfach ausgeführt, sei die gesetzliche Regelung und\ndie Praxis in Bezug auf die Frage, ob er eine Hilfsperson hätte beiziehen können,\nalles andere als klar. So könne der Weisung für den Abschuss von Wild durch die\nWildhut keine Unterscheidung entnommen werden, wonach der Beizug von Hilfspersonen lediglich bei Abschüssen der ersten und zweiten Kategorie, nicht jedoch\nbei Abschüssen der dritten Kategorie erlaubt sei. Zudem sei er von seinem Vorgesetzten O. nie richtig in seine Funktion als Wildhüter eingeführt worden. Deshalb\nkönne nicht argumentiert werden, er als Wildhüter hätte noch bessere Kenntnisse\nder Rechtslage haben müssen. Schliesslich spreche auch der Ablauf der Geschehnisse am fraglichen Tag für die Annahme eines Verbotsirrtums. Er und J. hätten bis\nkurz unmittelbar vor der Schussabgabe überhaupt nicht darüber gesprochen, wer\nden Schuss abgeben soll. Kurz vor der Schussabgabe habe er seine Dienstwaffe J.\nübergeben, damit er mit seiner Videokamera die fraglichen Tiere optimal habe ansprechen können. Erst als die Steingeissen wider erwarten in Bewegung geraten\nseien und Richtung Felswände gezogen seien, habe er J. aufgefordert, die von ihm\nexakt bezeichneten Steingeissen zu schiessen. Er selber hätte den Schuss aus zeitlichen Gründen nicht mehr abgeben können, da er zunächst die Waffe von J. hätte\n14\n\nübernehmen, die Tiere neu ansprechen, zielen und dann noch hätte schiessen müssen. Somit habe er weder die Zeit noch die Möglichkeit gehabt, sich darüber Gedanken zu machen, ob sein Handeln rechtens sei.\n\n"}