{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-31_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_31", "Checksum": "d826692fb59e0177e123b0f399762387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Abschuss verletzter oder kranker Tiere, die nicht jagdbar sind durch einen Jäger, ist\naber nur dann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und\nein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (vgl.\nPKG 1991 Nr. 40). Mit anderen Worten erfolgt der Abschuss von verletzten oder\nkranken Tieren durch einen Jäger nur in Ausnahmefällen. Auch beim Beizug von\nHilfspersonen zum Abschuss von schadenstiftenden Tieren handelt es sich um eine\nNotsituation. Um nicht grösseren Schaden entstehen zu lassen, erscheint es in einzelnen Fällen sinnvoll, Hilfspersonen beizuziehen. Beispielsweise wäre es einem\neinzelnen Wildhüter kaum möglich gewesen, den Bergeller Wolf, der eine beträchtliche Anzahl Schafe gerissen hat, innert nützlicher Frist zu eliminieren. Diese beiden\neben beschriebenen Konstellationen unterscheiden sich aber grundsätzlich vom\nAbschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Hier besteht keine Dringlichkeit, welche den Beizug von Hilfspersonen rechtfertigen würde. Weder muss ein\nTier von seinem Leiden erlöst werden noch richtet es beträchtlichen Schaden an.\nWie der Berufungskläger selbst zutreffend ausführt, spielen bei Reduktionsabschüssen zwei Faktoren eine wichtige Rolle: erstens muss die richtige Wahl der zu\nreduzierenden Tiere getroffen werden und zweitens muss ein gezielter und weidgerechter Schuss abgegeben werden. Dass die Auswahl der zu reduzierenden Tiere\ndurch den Wildhüter zu erfolgen hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen und\nwurde vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat aber auch die Schussabgabe durch den Wildhüter zu erfolgen,\nzumal kein Grund ersichtlich ist, welcher den Beizug eines Jägers rechtfertigen\nwürde. Der Wildhüter, der die Auswahl der zu reduzierenden Tiere getroffen hat, ist\nin solchen Fällen - im Gegensatz zu den vorstehend dargelegten Notsituationen, wo\nder Beizug eines Jägers ausnahmsweise erlaubt ist - immer zugegen und er ist sicherlich in der Lage, einen weidgerechten Schuss abzugeben und muss dafür nicht\ndie Hilfe eines Jägers in Anspruch nehmen. Vom Jäger wird im Rahmen der Ausübung der Patentjagd auch erwartet, dass er ein jagdbares Tier auswählt, anspricht\nund einen gezielten Schuss abgibt. Nicht zu den zentralen Aufgaben des Wildhüters\ngehört die Videoaufnahme der Schussabgabe. Die Delegation der Schussabgabe\n12\n\nan einen Jäger zwecks Videoaufnahmen kann nicht als Rechtfertigungsgrund angesehen werden.\n\nSchliesslich kann der Berufungskläger auch nichts zu seinen Gunsten aus\nder Tatsache ableiten, dass O. angeblich einem Jäger, welcher nicht im Besitze\neines Steinwildjagdpatentes gewesen sei, erlaubt habe, einen angeschossenen\nSteinbock zu erlegen, weil der hierfür zuständige Jäger körperlich nicht in der Lage\ngewesen sei, diesen Abschuss selber zu tätigen. Allein aus der Tatsache, dass der\nVorgesetzte vom Berufungskläger diesen Abschuss angeblich erlaubt hat, kann\nnicht der Schluss gezogen werden, dass diese Handlungsweise der im Kanton\nGraubünden gelebten Praxis entsprechen würde und als korrekt qualifiziert werden\nmüsste. Zudem handelte es sich beim besagten Fall um den Abschuss eines verletzten Tieres, welches von seinen Qualen hat befreit werden müssen. Wie der Zeugeneinvernahme von O. vom 20. Februar 2001 (vgl. act. 4.14) entnommen werden\nkann, wäre er selbst auch kaum in der Lage gewesen, diesem Steinbock nachzustellen.\n\nZusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Berufungskläger J. nicht als Hilfsperson zum Abschuss der zwei Steingeissen hätte beiziehen\ndürfen. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der hier interessieren Bestimmungen kann entnommen werden, dass die Inanspruchnahme einer Hilfsperson bei der Vornahme von Reduktionsabschüssen gerechtfertigt ist.\n\nd) Die Vorinstanz hat X. wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung\ngegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig\nbefunden. Wenn jemand einen anderen zu dem von ihm verübten Verbrechen oder\nVergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter\nAnwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Dies gilt gemäss Art. 102 StGB\nauch für die Anstiftung zu einer Übertretung. Dass das Verhalten von J. als Verstoss\ngegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG qualifiziert werden muss, wurde vom Kantonsgerichtsausschuss in SB 02/29 bestätigt. Der Anstifter muss auf eine oder mehrere\nbestimmte Personen einwirken. Mit „Bestimmen“ ist sinngemäss die unmittelbare\nEinflussnahme auf die Willensbildung des Anzustiftenden gemeint (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S.122). Im vorliegenden Fall ist\nunbestritten, dass J. aufgrund der ausdrücklichen Aufforderung von X. auf die Steingeissen geschossen hat. Somit ist erstellt, dass X. auf J. eingewirkt hat und diesen\nzur Tat bewegt hat.\n13\n\n"}