{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-31_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_31", "Checksum": "d826692fb59e0177e123b0f399762387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach Art. 2 JSG in Verbindung mit Art. 5\nund 7 Abs. 1 JSG ist der Steinbock eine geschützte Art. Steinböcke können aber\ngemäss Art. 7 Abs. 3 JSG zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden. Dem kantonalen Recht kann sodann\nentnommen werden, wer die Abschüsse tätigen kann. Im Kanton Graubünden wird\nder Abschuss von Steinwild im Kantonalen Jagdgesetz (KJG) und in der kantonalen\nVerordnung über die Regelung der Steinwildbestände (KVRS) geregelt. In erster\nLinie erfolgt die Bejagung des Steinwildes durch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS).\nWird das Abschusskontingent nicht erfüllt, verfällt es und die fehlenden Abschüsse werden von der Wildhut getätigt (Art. 12 Abs. 3 KVRS). Dieser Grundsatz fand seinen Niederschlag auch in der Weisung für den Abschuss von Wild\ndurch die Wildhut des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden vom 2. April\n1998 (vgl. act. 4.2a). Dabei unterscheidet diese Weisung drei Kategorien, nämlich\nerstens den Abschuss von kranken, verletzten, schwachen und verwaisten Tieren,\nzweitens den Abschuss schadenstiftender Tiere und drittens den Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Im vorliegenden Fall handelte es sich um\nden Abschuss eines Tieres zur Erfüllung des Abschussplanes. Nach dem Gesagten\nsteht somit fest, dass X. zweifelsohne berechtigt gewesen wäre, die zwei Steingeissen im Rahmen jagdplanerischer Massnahmen zu erlegen, zumal sowohl nach dem\nWortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12\nAbs. 1 KVRS) als auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild\ndurch die Wildhut die fehlenden Abschüsse von der Wildhut zu tätigen sind. Es stellt\nsich aber die Frage, ob X. berechtigt gewesen ist, J. als Hilfsperson beizuziehen.\nWie bereits dargestellt, ist es grundsätzlich verboten, Steinwild zu erlegen. Zur Re-\n10\n\ngulierung der Bestände kann aber das Steinwild zwischen dem 1. September und\ndem 30. November bejagt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 JSG). In erster Linie geschieht\ndies durch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS). Wird das Abschusskontingent durch die\nJäger nicht erfüllt, verfällt es. Die fehlenden Abschüsse werden von der Wildhut\ngetätigt. Nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des\nSteinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) und auch nach dem Wortlaut der Weisung für\nden Abschuss von Wild durch die Wildhut ist somit einzig die Wildhut berechtigt,\ndie fehlenden Abschüsse zu tätigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers\nkann somit nicht behauptet werden, sowohl die besagte Verordnung als auch die\nfragliche Weisung würden weder im zustimmenden noch im verneinenden Sinn den\nBeizug von Hilfspersonen regeln. Kommt hinzu, dass der Beizug von Hilfspersonen\nauch Sinn und Zweck der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes widersprechen würde, besagt doch die fragliche Verordnung (Art. 12 Abs. 1\nKVRS) ausdrücklich, dass das Abschusskontingent bei fehlender Erfüllung durch\nden Jäger verfalle und die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut zu tätigen sind.\nEs wäre stossend, wenn der Jäger, welcher im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd ist, bei Nichterreichen des Abschusskontingentes den fehlenden Abschuss nicht mehr selber tätigen könnte, die Wildhut hingegen einen anderen Jäger, der nicht im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd\nist, für den Abschuss beiziehen könnte. Ein Indiz, welches ebenfalls dafür spricht,\ndass keine Hilfspersonen beim Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes beigezogen werden können, ist darin zu erblicken, dass der Weisung für den\nAbschuss von Wild durch die Wildhut vom 2. April 1998 ausdrücklich zu entnehmen\nist, welcher Hilfsmittel sich die Wildhut beim Abschuss von Wild bedienen kann. Der\nBeizug von Hilfspersonen ist darin nicht vorgesehen. Das Verwenden von anderen\nals die ausdrücklich aufgeführten Hilfsmittel bedarf der Bewilligung durch die Regierung. Somit erhellt, dass die Delegation der Schussabgabe an den Jäger nicht vorgesehen ist.\n\nDer Berufungskläger beruft sich sodann auf die im Kanton Graubünden bestehende Praxis, wonach der Jäger für den Abschuss kranker, verletzter, schwacher\nund verwaister Tiere als Hilfsperson beigezogen werden dürfe, obschon Art. 8 JSG\nund Art. 41 - 43 KJG einzig von Wildhüter, Jagdaufseher und Revierförster sprechen\nwürden. Festzuhalten bleibe, dass es sich auch bei diesen Fällen entgegen den\nAusführungen der Vorinstanz nicht immer um Notfälle handle. So habe der Vorgesetzte von X., O., einem Jäger, der nicht einmal im Besitze des Steinwildjagdpatentes gewesen sei, erlaubt, einen von einem anderen Steinwildjäger angeschossenen\nSteinbock zu erlegen, da letzterer diesem Tier aus körperlichen Gründen nicht habe\n11\n\nfolgen können. Zudem würde die Wildhut in der Praxis auch Jäger beiziehen, um\nTiere der zweiten Kategorie, das heisse schadenstiftende Tiere, zu erlegen.\n\n"}