{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-31_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_31", "Checksum": "d826692fb59e0177e123b0f399762387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Inn vom 18.\nJuni 2002 hätten die Angeklagten und die Verteidiger aus Zeitgründen auf eine\nmündliche Eröffnung de Urteils verzichtet. Dabei sei vereinbart worden, dass das\nUrteilsdispositiv den Parteien am nächsten Tag telefonisch mitgeteilt werde. Am 19.\nJuni 2002 habe der Bezirksgerichtspräsident Inn seinem Rechtsvertreter sodann\nmitgeteilt, das Gericht habe noch kein endgültiges Urteil gefällt, da die Aktuarin noch\ngewisse Abklärungen tätigen müsse. Erst einige Tage später, am 23. oder 27. Juni\n2002 sei der Berufungskläger über den Ausgang des Prozesses telefonisch orientiert worden. Gemäss Art. 108 und Art. 124 StPO sei die Hauptverhandlung und\ninsbesondere auch die Urteilsberatung zwingend ohne Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung der geheimen Urteilsberatung verletze das Unmittelbarkeitsprinzip und das Prinzip der Unvoreingenommenheit der urteilenden Richter\nin krasser Weise. Aufgrund der mündlichen Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 19. Juni 2002 sei davon auszugehen, dass die Urteilsberatung\nunterbrochen worden sei.\n\nb) Der Bezirksgerichtspräsident Inn führt in seiner Stellungnahme vom 15.\nOktober 2002 aus, es treffe nicht zu, dass die Urteilsberatung unterbrochen worden\n8\n\nsei. Das Urteil sei am Tage der Hauptverhandlung, nämlich am 18. Juni 2002, nach\neingehender Beratung gefällt worden. Was die telefonische Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2002 gegenüber den Vertretern der Angeklagten\nbetreffe, wonach die Aktuarin noch einige Abklärungen zu tätigen habe, habe sich\ndiese Bemerkung auf die Begründung des Entscheides bezogen. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn habe aber bereits am 18. Juni 2002 entschieden, dass es sich\nbeim Patententzug um eine Massnahme und nicht um eine Nebenstrafe handle.\n\nc) Der Kantonsgerichtsausschuss sieht von einer Rückweisung des Falles\nab, zumal den Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten Inn entnommen werden kann, dass der Fall am 18. Juni 2002 beraten und entschieden worden ist. Das\nUnmittelbarkeitsprinzip und das Prinzip der Unvoreingenommenheit der urteilenden\nRichter sind somit nicht verletzt worden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die\nMitteilung des Dispositivs nicht - wie vereinbart - am 19. Juni 2002 erfolgt ist, kann\nnicht abgeleitet werden, die Hauptverhandlung sei unterbrochen worden und das\nUrteil erst einige Tage später gefällt worden.\n\n3. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der Anstiftung zur vorsätzlichen\nWiderhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB\nfür schuldig befunden, ihn dafür mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft und die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von zwei\nJahren entzogen. Infolge Verjährung wurde das Verfahren gegen X. bezüglich Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie\nbetreffend Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. c Waffengesetz eingestellt. Im\nvorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob X. zu Recht von der Vorinstanz\nder Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in\nVerbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden ist.\n\nb) Der Sachverhalt, welcher die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zu Grunde\ngelegt hat, wird vom Berufungskläger nicht bestritten (vgl. vorliegendes Urteil lit. B.,\nS. 2 und 3). Es ist unbestritten, dass X. mit seinem Vorgesetzten O., Bezirkschef\ndes Jagdbezirks Y., vereinbart hat, im Zusammenhang mit dem Überbestand der\nSteinwildkolonie S. Reduktionsabschüsse beim weiblichen Steinwild vorzunehmen.\nZusammen mit seinen Begleitern konnte der Berufungskläger am Sonntag, 17. Oktober 1999, vom U. aus im Gebiet V. ein Steinwildrudel von 15 Tieren beobachten.\nX. entschloss sich, aus diesem Rudel ein oder zwei Tiere zu schiessen. Kurz vor\ndem V. scheuchten sie ein Rudel Steinböcke auf, die in der Folge in die Richtung\nder Steingeissen flüchteten. Sofort sprangen Wildhüter X. und J. auf die nächste\n9\n\nKrete, um die sich in einer Mulde befindenden und bereits in Richtung der Felswände ziehenden Steingeissen noch erfolgreich bejagen zu können. Damit Wildhüter X. die flüchtenden Steingeissen mit seiner mit einem starken Zoom ausgerüsteten Videokamera besser ansprechen konnte, überreichte er seine Repetierbüchse\nSauer 200, Kal. 7mm Remington Magnum, J.. In der Folge forderte er J. auf, auf\neine von ihm bezeichnete Steingeiss zu schiessen. Nachdem dieser auf eine\nSchussdistanz von rund 100 m diese Steingeiss erlegt hatte, wurde der Vorgang\nbei einer weiteren Steingeiss erfolgreich wiederholt.\n\n"}