{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-31_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097661f4146d9058fce1d3621fab475561ea4e9118af1f31d753b7762ade5486eb00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_31", "Checksum": "d826692fb59e0177e123b0f399762387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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September 2002\nfolgenden Erläuterungsentscheid:\n„1. Im Sinne der Erwägungen wird erläuternd festgestellt, dass ¼ der\nstaatsanwaltschaftlichen Untersuchungskosten oder Fr. 708.00\nvom Kanton, ¼ der Gerichtsgebühr oder Fr. 375.00 von der Bezirksgerichtskasse Inn sowie ¼ der Barauslagen und Gebühren\ndes Kreisamtes Suot Tasna oder Fr. 125.00 vom Kreis Suot\nTasna zu tragen sind.\n2. Des Weiteren wird erläuternd festgestellt, dass die ausseramtlichen Entschädigungen von der Bezirkskasse Inn zu zahlen sind.\n3. Die Kosten dieses Entscheides werden auf die Bezirksgerichtskasse Inn genommen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Mitteilung)“\n6\n\nH. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni\n2002 beziehungsweise 16. September 2002 liess X. am 23. September 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragte:\n„1.a)Das vorinstanzliche Urteil sei (inkl. Erläuterungsentscheid vom\n16. September 2002) aufzuheben und die Angelegenheit sei zur\nNeubeurteilung in Neubesetzung an den Bezirksgerichtsausschuss Inn zurückzuweisen.\nb) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für\ndie erstinstanzliche Hauptverhandlung und das Berufungsverfahren.\n2.a) Ziff.1 lit. a - c und Ziff. 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und X. sei der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB\nfreizusprechen.\nb) Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nStaates für beide Verfahren.\n3.a) Eventuell sei Ziff. 1 lit. c des angefochtenen Urteils aufzuheben\nund X. sei die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu\nentziehen und der Vollzug des Patententzuges sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.\nb) Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine ausseramtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.\n4. Formeller Antrag\nEs sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung\nvom 8. Oktober 2002 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.\nDie Vorinstanz äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 einzig\nzum Rückweisungsantrag von X. und beantragte diesbezüglich die Abweisung dieses Antrages.\n\nI. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 8. Januar 2003 waren X. und J. sowie deren Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny zugegen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs.\n4 StPO auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Rechtsanwalt lic. iur. Stefan\nLechmann bestätigte seine schriftlich gestellten Begehren und gab sein Plädoyer\nzu den Akten.\n7\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und im mündlichen\nVortrag sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse\nkönnen der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der\nschriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt\nwerden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art.\n142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderung vermag die form- sowie fristgerecht eingereichte Rechtsschrift vom 23. September 2002 zu genügen. Auf die vorliegende Berufung ist demnach einzutreten.\n\n"}