Deshalb rechtfertigt es sich, von den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 2'000.--, ¼ (Fr. 500.--) X. aufzuerlegen. Von den restlichen Fr. 1'500.-- entfallen Fr. 1'000.-- auf D. (SB 02 31) und Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat (vgl. Art. 160 StPO). 17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung von X. wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 lit. b und c des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. X. wird mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.