In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass am 8. Januar 2003 vor Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, an der sowohl X. als auch D. teilgenommen haben. Beide Fälle (SB 02 29 und SB 02 31) wurden somit anlässlich dieser Verhandlung behandelt. Wie bereits ausgeführt, ist X. im Berufungsverfahren in der Frage des Rechtsirrtums in Sinne von Art. 20 StGB durchgedrungen. Die Busse wurde infolgedessen von Fr. 1‘200.-- auf Fr. 100.-- reduziert. Deshalb rechtfertigt es sich, von den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 2'000.--, ¼ (Fr. 500.--) X. aufzuerlegen.