Bull S. 1984, S. 503). Gerade dieser Antrag fand aber in den Schlussberatungen keine Mehrheit, weshalb davon auszugehen ist, dass das Parlament den Patententzug zwingend und ohne Möglichkeit zur Gewährung des bedingten Vollzuges ausgestalten wollte. c) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Entziehung der Jagdberechtigung gestützt auf Art. 20 JSG als administrative Massnahme zu quali- 16 fizieren ist, weshalb für die Anwendung der Regeln über den bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB kein Raum besteht.