Im Übrigen spricht auch die Konsultation der Materialien für die vom Kantonsgericht vertretene Praxis. Zwar hat sich der Bündner Standesherr Cavelty in den parlamentarischen Beratungen tatsächlich für die Qualifikation des Patententzuges als Nebenstrafe eingesetzt. So stellte er anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum Jagdgesetz den Antrag, Art. 20 JSG solle entgegen dem Antrag der Kommission zu einer Kann-Vorschrift ausgestaltet werden. Nach Ansicht von Ständerat Cavelty sollte der Richter in Würdigung der Umstände darüber entscheiden, ob die Jagdberechtigung im konkreten Fall entzogen wird oder nicht (Amtl. Bull S. 1984, S. 503).